Am 09. Juni 2023 wurde die VERORDNUNG (EU) 2023/1115 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über „die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union…“ veröffentlich.
Ziel der Verordnung
Die Verordnung, kurz „EUDR“ genannt, hat das Ziel den EU Verbrauch von Produkten zu senken, welche in Zusammenhang mit Entwaldung und Waldschädigung stehen. Eine Anstrengung, um Treibhausgase und Emissionen zu senken und dem globalen Verlust von Biodiversität entgegenzuwirken.
Betroffene Güter
Die Verordnung nennt 7 Güter, welche von der Verordnung betroffen sind: Rinder, Kakau, Kaffee, Palmöl, Soja, Kautschuk und HOLZ (Möbel, Papier und Sperrholz inbegriffen).
Inkrafttreten der EUDR
- 29.06.2023 – in Kraft getreten
- Update 02.10.2024: 30. Dezember 2025 für große Unternehmen
- Update 02.10.2024: 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen anwendbar (KMUs)
Mehr zum Update vom 02.10.2024 hier.
Was sind KMUs? – Kleine und Mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung 2013/34/EU*
Unternehmen, die am 31.12.2020 die Kriterien der folgenden Absätze erfüllen.
Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen sind Unternehmen welche 2 von 3 der folgenden Kriterien am Bilanzstichtag erfüllt haben:
– Bilanzsumme: 350.000 EUR
– Nettoumsatzerlöse 700.000 EUR
– Mitarbeiter durchschnittlich: 10 während des Geschäftsjahres
Kleine Unternehmen
Kleine Unternehmen sind Unternehmen welche 2 von 3 der folgenden Kriterien am Bilanzstichtag erfüllt haben:
– Bilanzsumme: 4.000.000 EUR
– Nettoumsatzerlöse: 8.000.000 EUR
– Mitarbeiter durchschnittlich: 50 während des Geschäftsjahres
Vorgaben
Einführung strenger Vorschriften für die Inverkehrbringung, Bereitstellung und Ausfuhr (in und aus der EU) von:
- „relevanten Rohstoffen“
- „relevanten Erzeugnissen“
Es muss nachgewiesen werden, dass…
Sorgfaltspflicht
Die Sorgfaltspflicht muss für alle relevanten Erzeugnisse jedes einzelnen Lieferanten durch den Marktteilnehmer erfüllt werden.
Diese umfasst folgendes:
Die Sammlung von Informationen, Daten, Unterlagen, die erforderlich sind, um die Anforderungen gemäß Artikel 9 zu erfüllen
Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Artikel 10
Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 11
Erfüllung der Informationsanforderungen – KLICKEN FÜR DETAILS
Zur Erfüllung der Informationsanforderung müssen Informationen, Daten und Unterlagen dokumentiert/erhoben, für 5 Jahre aufbewahrt und Behörden zur Verfügung gestellt werden.
Diese umfasst unter anderem Informationen wie Name, enthaltene Rohstoffe, Menge, Erzeugerland, Geolokalisierung, Zeitinformationen, Daten der markteilnehmenden Unternehmen und überprüfbare Informationen auf geltenden Rechtsvorschriften.
Näheres hier: Artikel 9 Absatz 1, Buchstaben a) – h) – Informationsanforderung
Erfüllung der Risikobewertung – KLICKEN FÜR DETAILS
Auf Grundlage der übermittelten Informationen des vorherigen Absatzes, wird eine Risikobewertung durchgeführt.
- Besteht Gefahr, dass in Verkehr gebrachte relevante Erzeugnisse nichtkonform sind?
- Eine Inverkehrbringung ist erst gestattet, wenn sichergestellt ist, dass kein oder nur vernachlässigbares Risiko bezüglich Nichtkonformität der relevanten Erzeugnisse besteht.
Einstufung des Länderrisikos, Wälder und indigene Völker des Erzeugerlandes sowie nachweise über Eigentumsverhältnisse stellen Faktoren in der Risikobewertung dar.
Näheres hier: Artikel 10 Absatz 2, Buchstaben a) – n) – Risikobewertung
Bei Holzerzeugnissen mit FLEGT-Genehmigung, ist zumindest sichergestellt, dass einschlägige Rechtsvorgaben des Erzeugerlandes eingehalten wurden.
Die Risikobewertung muss dokumentiert und jährlich Überprüft werden.
Erfüllung der Risikominderung – KLICKEN FÜR DETAILS
Bei nicht risikofreien oder -vernachlässigbaren Bewertungsergebnissen, hat eine Risikominderung nach dem im Artikel 11 beschriebenen Verfahren und Maßnahmen zu erfolgen:
- Anforderung zusätzlicher Informationen
- Durchführungen unabhängiger Erhebungen und Audits
- Ergreifung anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit Informationsanforderungen, bei welchen auch die Unterstützung von Lieferanten möglich ist.
Des weiteren sollen folgende Strategien, Kontrollen und Verfahren existieren:
- Modellverfahren für das Risikomanagement, Berichterstattung, Aufzeichnungen, interne Kontrolle und Compliance-Management, für nicht-KMU-Marktteilnehmer einschließlich der Benennung eines Compliance-Beauftragten auf der Führungsebene.
- eine unabhängige Prüfstelle zur Überprüfung der unter Buchstabe a genannten internen Strategien, Kontrollen und Verfahren für alle nicht-KMU-Marktteilnehmer.
Die Entscheidung und Ausführung der Risikominderung muss dokumentiert und an Behörden übermittelt werden.
Näheres hier: Artikel 11, Absatz 1 & 2 – Risikominderung
Aussicht und Unterstützung für TimberTec Kunden
TimberTec Kunden haben den Vorteil, dass unsere Systeme bereits Stammdaten, welche auch für EUDR Auflagen notwendig sind, verarbeitet und weitere EUDR-spezifische Daten hinzugefügt werden können. Somit können wir unsere Kunden bei der Erfüllung der Sorgfaltspflicht unterstützen, durch automatischen Datenaustausch mit dem EU Informationssystem. Die Daten werden aufgezeichnet und somit die Sorgfaltspflicht erfüllt. Diese Daten können auch in die Weiterverarbeitung weitergereicht werden.
Bleiben Sie informiert
TimberTec steht derzeit in Kontakt mit Kunden und Branchenverbänden, um zu erörtern, wie TimberTec seine Kunden in Bezug auf EUDR am besten unterstützen kann. Wenn Sie über diese Arbeit auf dem Laufenden gehalten werden möchten, hinterlassen Sie bitte unten Ihre Email für unseren EUDR NEWSLETTER.