Allgemeine Geschäftsbedingungen TimberTec GmbH

Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Geschäftsbedingungen ab. Die Bedingungen gelten auch für unsere zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen.

1.1 Vertragsgegenstand

 

Wir erteilen dem Besteller nach Maßgabe der Geschäftsbedingungen das dauernde, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der in dem Angebot und der Bestellung genannten Softwareprogramme. Der Besteller ist berechtigt, das Programm auf der von Ihm zu benennenden Zentraleinheit zu nutzen. Bei Auswechselung der Zentraleinheit oder bei Bestehen sonstiger betrieblicher Gründe des Bestellers ist dieser berechtigt, die Software auf einer anderen Anlage einzusetzen. Darüber hinaus steht dem Besteller die Möglichkeit einer parallelen Mehrfachnutzung bei Entrichtung zusätzlicher Lizenzgebühren offen. Der Besteller darf das Softwareprogramm nicht vorübergehend oder dauernd Dritten überlassen oder Unterlizenzen erteilen.

 

1.2 Vertragsstrafe

 

Bei Verstoß des Bestellers gegen die in vorstehender Ziffer 1.1 Abs.2 niedergelegte Verwendungsbeschränkung gegen das Überlassungs- oder Unterlizenzierungsverbot gemäß Ziffer 1.1 Abs. 3 oder gegen unser Urheberrecht sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des Kaufpreises zu verlangen. Weiterhin sind wir berechtigt, weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

 

1.3 Gewährleistung

 

Hiermit weisen wir den Besteller darauf hin, dass es technisch unmöglich ist, Softwareleistungen absolut fehlerfrei zu erstellen. Wir übernehmen deshalb nur die Gewähr für die technische Brauchbarkeit des von uns gelieferten Programmes zu dem angegebenen Programmzweck. Es wird insbesondere keine Gewähr dafür geleistet, dass die gelieferte Standardsoftware den betrieblichen Besonderheiten des Bestellers entspricht, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist. Auf die Rechenzeiten einzelner Programmabläufe wird keine Gewähr übernommen. Wir verpflichten uns, einen lokalisierbaren und reproduzierbaren Programmfehler innerhalb angemessener Zeit in unserem Hause (soweit möglich) für den Besteller kostenfrei zu beseitigen.

Der Besteller ist verpflichtet, Fehler am Programm unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller diese Anzeige gilt die Leistung auch hinsichtlich des Mangels als genehmigt.

Bei unerlaubten Eingriffen in die Software durch den Besteller bzw. Dritte entfällt jegliche weitere Gewährleistung. Wir sind nicht verpflichtet, bei der Übertragung von Lizenzrechten an individuell erstellter Software oder für den Kunden geänderter Software Handbücher mitzuliefern. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, ist der Besteller berechtigt, das Programm gegen Zahlung des dafür geleisteten Preises zurückzugeben (Wandlung) oder diesen Preis nach Absprache zu mindern.

Liegt kein Programmfehler vor, berechnen wir dem Besteller unseren Aufwand gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste.

Weitergehende Ansprüche kann der Besteller nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend machen, sowie dann, wenn wir wesentliche Vertragspflichten verletzt haben.

Die Haftung wird in Ziffer 1.4, in Satz 4 und 5 beschränkt.

 

1.4 Haftung

 

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sofern wir nicht grob fahrlässig gehandelt bzw. eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben.

Für grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie für leichte Fahrlässigkeit leitender Angestellter und gesetzlicher Vertreter haften wir nur, wenn diese eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Der Nachweis für die den Haftungsausschluss begründeten Tatsachen obliegt uns.

Soweit wir für grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie für leichte Fahrlässigkeit leitender Angestellter und gesetzlicher Vertreter haften, wird unsere Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt. Der Anspruch auf Ersatz von reinen Vermögensschäden wie Produktionsausfall, Produktionsminderung oder entgangenem Gewinn wird darüber hinaus durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen der Höhe des Lieferpreises und der Schadenshöhe, begrenzt. Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB wird ausgeschlossen.

Wir haften nicht bei Datenverlust durch den Besteller. Der Besteller verpflichtet sich regelmäßig, mindestens im Abstand von zwei Tagen, eine Datensicherung anzufertigen.

Bei der Durchführung von Schulungen haften wir in vollem Umfang für Schäden, die auf vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns selbst, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen verursachten Vertragsverletzungen beruhen. Bei einfach fahrlässigen Vertragsverletzungen haften wir nur, wenn es sich um eine für die Vertragsdurchführung wesentliche Pflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung für vertragsuntypische oder kaum vorhersehbare Schäden ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz von reinen Vermögensschäden wird darüber hinaus durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen der Höhe des Preises für die erbrachten Leistungen und der Schadenshöhe, begrenzt.

Der Käufer hat Beanstandungen wegen Sachmängel, Falschlieferungen, Mengenabweichungen und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Er ist verpflichtet, die Lieferung nach Eintreffen sofort auf Falschlieferung, Mengenabweichungen und offensichtliche Fehler zu überprüfen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Monate ab Lieferung. Für mittelbare oder unmittelbare Schäden wird nicht gehaftet. Für fremdbezogene Waren oder Warenteile beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegenüber dem Vorlieferer zustehen. Darüber hinaus ist die Gewährleistung ausgeschlossen, wenn der Käufer am Liefergegenstand unzulässige Änderung vornimmt bzw. vornehmen lässt oder diesen unsachgemäß behandelt oder einsetzt.

Wir sind zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verpflichtet, sofern der Mangel festgestelltermaßen zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorliegt.

Im Rahmen der Gewährleistung sind wir zunächst zur Nachbesserung verpflichtet oder nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist kann der Käufer zunächst nur Minderung geltend machen. Erfolgt über das Ausmaß der Minderung innerhalb angemessener Frist keine Einigung, kann der Besteller die Wandlung erklären. Weitergehende Ansprüche sind – soweit zulässig – ausgeschlossen. Für Schäden aus – vor oder nach Vertragsschluss – erteilter Beratung oder aufgrund von falscher Benutzungsanleitung ist jegliche Haftung ebenso ausgeschlossen wie für Schäden aus der Verletzung sonstiger vertraglicher Nebenpflichten.

Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch uns. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbstständige Leistung.

Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinen Verzugsschaden bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Wir sind im Falle von nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von zwei Monaten hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht von uns zu vertreten sind, kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Bei Lieferverzug, den wir zu vertreten haben, haben Kaufleute unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Terminzusage als unverbindlicher Richttermin und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Terminänderungen eintreten können.

Alle Preise verstehen sich zzgl. Transport und der jeweils am Auslieferungstag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für alle Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse oder Bar-Nachnahme ausdrücklich vorbehalten.

Maßgebend sind die in der unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigen. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Wir behalten uns vor, einen Vertragsabschluss mittels Rechnung zu bestätigen.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Bestellers unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

Teillieferungen oder Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag bei uns auf dem Bankkonto gutgeschrieben wird. Wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, sind wir zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. Halten wir weiter an dem Vertrag fest, sind wir berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

Uns steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Besteller von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind. Vom Verzugszeitpunkt an sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen.

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Bei Zahlungsverzug – insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks – sind wir berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an uns zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt der Käufer in voller Höhe.

Der Käufer verpflichtet sich, bei Nichteinlösung eines Schecks, auf unsere Aufforderung hin die erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an uns zurück zu senden.

In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag vor.

Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Fa. TimberTec GmbH verlassen hat. Bei Sendungen an uns trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der TimberTec GmbH sowie die gesamten Transportkosten.

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Eutin. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, Eutin. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 wird ausgeschlossen.

Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der AGB’s unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die im Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

Stand: 15.Oktober 2018