Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) betrifft Unternehmen entlang der Holz- und Holzlieferkette je nach Rolle, Produkt und Zeitpunkt unterschiedlich. Für große und mittlere Marktteilnehmer gelten die Anforderungen grundsätzlich ab 30.12.2026, für Kleinst- und kleine Marktteilnehmer grundsätzlich ab 30.06.2027. Für einzelne Holz- und Holzerzeugnisse können zudem besondere Übergangsregelungen gelten, weshalb die konkrete Anwendbarkeit immer produkt- und zeitpunktbezogen geprüft werden sollte.
Grundlogik
Die EUDR unterscheidet insbesondere zwischen Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern.
- Ein Marktteilnehmer (Upstream Operator) ist eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt und kein nachgelagerter Marktteilnehmer ist.
- Ein nachgelagerter Marktteilnehmer (Downstream Operator) bringt relevante Erzeugnisse in Verkehr oder führt sie aus, die unter Verwendung relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden, für die bereits eine Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung vorliegt.
- Ein Händler (Downstream Operator) ist eine Person in der Lieferkette, die weder Marktteilnehmer noch nachgelagerter Marktteilnehmer ist und relevante Erzeugnisse im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Markt bereitstellt.
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen nach der aktuellen Regelung grundsätzlich nicht selbst die vollständige Sorgfaltspflicht durchführen und keine eigene Sorgfaltserklärung abgeben. Sie müssen jedoch die nach Artikel 5 erforderlichen Informationen erfassen, speichern und auf Verlangen den Behörden zur Verfügung stellen.
Praxisbeispiele aus der Holzbranche (Szenarien)
Szenario: Waldbesitzer verkauft Rundholz
Schlägt ein Waldbesitzer Holz und bringt das daraus entstandene Rundholz erstmals im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit auf dem EU-Markt in Verkehr, ist er typischerweise Marktteilnehmer.
Bei innerhalb der EU erzeugten relevanten Erzeugnissen ist Marktteilnehmer in der Regel die Person, die diese Erzeugnisse nach ihrer Erzeugung vertreibt. Die konkrete Rollenbestimmung kann jedoch von Eigentums- und Vertragsgestaltung abhängen. Die Kommissionsleitlinien weisen ausdrücklich darauf hin, dass insbesondere bei der Herstellung bzw. Ernte entscheidend sein kann, wem das erzeugte Erzeugnis unmittelbar gehört bzw. wie ein Vertrag den Eigentumsübergang regelt.
Der Marktteilnehmer muss vor dem Inverkehrbringen die nach der EUDR erforderliche Sorgfaltspflicht erfüllen.
Dazu gehören insbesondere:
- Erfassung der erforderlichen Informationen und Unterlagen,
- Informationen über das relevante Erzeugnis,
- Erzeugerland bzw. Erzeugungsgebiet,
- Herkunft bzw. Geolokalisierung, soweit vorgeschrieben,
- Prüfung der Rechtmäßigkeit der Erzeugung,
- gegebenenfalls Risikobewertung,
- gegebenenfalls Risikominderung,
- Abgabe der erforderlichen Sorgfaltserklärung.
Marktteilnehmer dürfen ein relevantes Erzeugnis nur in Verkehr bringen oder ausführen, wenn nach Durchführung der erforderlichen Prüfung kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko besteht.
Sonderfall Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger:
Ein qualifizierter Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger unterliegt einer vereinfachten Regelung. Anstelle einer regulären Sorgfaltserklärung muss er nur eine einmalige vereinfachte Erklärung im Informationssystem übermitteln. Unter den Voraussetzungen der Verordnung kann er anstelle der Geolokalisierung eine Postanschrift angeben, sofern diese eindeutig der geografischen Lage der betreffenden Grundstücke entspricht.
Szenario: Rundholzhändler liefert an ein Sägewerk
Der Waldbesitzer hat das Rundholz bereits erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht. Kauft ein Rundholzhändler dieses Rundholz und verkauft dasselbe relevante Erzeugnis ohne entsprechende Verarbeitung an ein Sägewerk weiter, ist er grundsätzlich Händler.
Er bringt das Rundholz nicht erstmals in Verkehr, sondern stellt ein bereits in Verkehr gebrachtes Erzeugnis erneut auf dem Markt bereit. Der Händler muss insbesondere Informationen über seine direkten Lieferanten und seine gewerblichen Kunden erfassen und speichern. Ist sein direkter Lieferant ein Marktteilnehmer, gehören zu den erforderlichen Informationen auch die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen bzw. die dem Erzeugnis zugewiesenen Identifikationsnummern.
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen diese Informationen aufbewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Sie müssen jedoch grundsätzlich:
- keine eigene vollständige Sorgfaltsprüfung durchführen,
- keine eigene Sorgfaltserklärung abgeben,
- sich nicht generell erneut vergewissern, dass die vorgelagerte Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.
Transport ist nicht Handel
Ein Frachtführer oder Spediteur, der lediglich Transport- oder Logistikleistungen erbringt und keine entsprechenden Eigentums- oder Vermarktungsrechte am Holz besitzt, ist allein aufgrund des Transports weder Marktteilnehmer noch Händler. Die Kommissionsleitlinien nennen ausdrücklich beispielsweise Frachtführer, Spediteure und Zollvertreter.
Szenario: Sägewerk verarbeitet Rundholz zu Schnittholz
Das Sägewerk kauft bereits in Verkehr gebrachtes Rundholz und verarbeitet es zu Schnittholz. Sofern die eingesetzten relevanten Erzeugnisse bereits Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung waren und aus ihnen ein anderes relevantes Erzeugnis hergestellt wird, entspricht dies grundsätzlich der Definition eines nachgelagerten Marktteilnehmers.
Die Leitlinien erklären hierzu, dass ein nachgelagerter Marktteilnehmer typischerweise ein relevantes Erzeugnis in Verkehr bringt, das einem neuen HS-Code zugeordnet ist und unter Verwendung anderer relevanter Erzeugnisse hergestellt wurde, für die bereits eine Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung vorliegt.
Für die klassische Verarbeitung in der Holzindustrie ist beispielsweise die Unterscheidung zwischen Rundholz und Schnittholz relevant.
Typische Positionen sind:
- 4403: Rohholz/Rundholz
- 4407: Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt usw.
Die konkrete Zolltarifklassifizierung des jeweiligen Produkts muss jedoch immer produktbezogen geprüft werden.
Das Sägewerk führt als nachgelagerter Marktteilnehmer grundsätzlich keine neue vollständige Sorgfaltsprüfung allein deshalb durch, weil es das bereits geprüfte Rundholz weiterverarbeitet.
Es muss jedoch die nach Artikel 5 erforderlichen Informationen zu:
- seinen direkten Lieferanten und seinen gewerblichen Abnehmern erfassen und speichern.
- diese den Behörden auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Szenario: Leimholzwerk kauft Schnittholz ein
Das Leimholzwerk kauft bereits auf dem EU-Markt befindliches Schnittholz ein. Der reine Einkauf eines bereits in Verkehr gebrachten Erzeugnisses ist nicht automatisch ein neues erstmaliges Inverkehrbringen durch das Leimholzwerk. Entscheidend ist, was anschließend mit dem Produkt geschieht.
Wird das Schnittholz beispielsweise im Leimholzwerk verarbeitet und daraus anschließend ein anderes relevantes Erzeugnis hergestellt, das wiederum in Verkehr gebracht oder ausgeführt wird, ist die spätere Tätigkeit des Leimholzwerks für die Rollenbestimmung maßgeblich.
Das Unternehmen muss für seine Tätigkeit die nach Artikel 5 vorgeschriebenen Informationen über seinen unmittelbaren Lieferanten erfassen und speichern.
Dabei ist wichtig:
Die EUDR verlangt nach der aktuellen Regelung keine vollständige Wiederholung der Upstream-Sorgfaltspflicht auf jeder einzelnen Verarbeitungsstufe.
Szenario: Leimholzwerk produziert und verkauft Leimholz
Das Leimholzwerk verarbeitet bereits EUDR-behandeltes Schnittholz zu einem neuen relevanten Holzerzeugnis und verkauft dieses anschließend. Sofern das Ausgangsmaterial bereits Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder vereinfachten Erklärung war und das hergestellte Produkt ebenfalls ein relevantes Erzeugnis gemäß Anhang I ist, entspricht dies grundsätzlich der Definition eines nachgelagerten Marktteilnehmers.
Die konkrete CN-/HS-Klassifizierung des erzeugten Leimholzprodukts ist produktbezogen zu prüfen. Brettschichtholz bzw. Glulam kann insbesondere im Bereich der Position 4418 liegen. Die genaue Unterposition kann vom konkreten Produkt abhängen und sollte nicht allein aus der allgemeinen Produktbezeichnung abgeleitet werden.
Das Leimholzwerk muss als nachgelagerter Marktteilnehmer grundsätzlich:
- seinen direkten Lieferanten und seinen gewerblichen Abnehmern erfassen und speichern.
- diese den Behörden auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Eine neue vollständige Sorgfaltsprüfung und eine neue DDS sind für nachgelagerte Marktteilnehmer nach der aktuellen Artikel-5-Regelung grundsätzlich nicht erforderlich.
Dabei ist zu beachten:
Ein Unternehmen kann je nach Produkt und konkretem Geschäftsvorgang unterschiedliche Rollen haben.
Die Kommissionsleitlinien stellen ausdrücklich fest, dass die Einordnung als Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler für jedes relevante Erzeugnis separat zu bewerten ist. Ein Unternehmen kann deshalb abhängig von seiner Position in der Lieferkette mehrere Rollen gleichzeitig innehaben.
Übergangsregelung bei Holz
Für Holz und Holzerzeugnisse gelten besondere Übergangsvorschriften. Für Holz, das zwischen dem 29. Juni 2023 und dem 30. Dezember 2026 erzeugt bzw. geschlagen wurde, gilt vereinfacht:
- Wird es vor dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht, gelten grundsätzlich die einschlägigen Regeln der EU-Holzverordnung, soweit das Produkt unter deren Anhang fällt.
- Wird es dagegen ab dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht, gelten grundsätzlich die Anforderungen der EUDR.
- Holz und Holzerzeugnisse, die ab dem 30. Dezember 2026 geschlagen bzw. erzeugt werden, müssen den Vorschriften der EUDR entsprechen.
EUDR Prozess in TiCom ERP
TiCom ERP bildet weiterhin den kompletten Prozess ab und erlaubt es den Auflagen der EUDR zu folgen.
Haftungsausschluss
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und Orientierung zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR). Es stellt keine Rechtsberatung oder individuelle Compliance-Beratung dar und ersetzt weder den verbindlichen Wortlaut der einschlägigen europäischen Rechtsakte noch eine Prüfung des konkreten Einzelfalls durch zuständige Behörden, Rechtsberater oder andere entsprechend qualifizierte Fachpersonen. Die Inhalte wurden mit hoher Sorgfalt auf Grundlage der zum angegebenen Stand verfügbaren offiziellen Quellen erstellt. Eine Gewähr oder Garantie für Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität oder die Anwendbarkeit der dargestellten Informationen auf einen konkreten Sachverhalt wird nicht übernommen. Die rechtliche Einordnung eines Unternehmens oder Geschäftsvorgangs kann insbesondere von der konkreten Lieferkette, Produktklassifizierung, Eigentums- und Vertragsgestaltung, Unternehmensgröße, Herkunft der Waren sowie weiteren Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen. Rechtsvorschriften, delegierte Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte, Leitlinien, FAQ, Länderklassifizierungen, Zolltarifklassifizierungen und behördliche Auslegungspraxis können sich ändern. Vor operativen, vertraglichen oder rechtlich verbindlichen Entscheidungen ist daher die jeweils aktuelle Rechtslage und der konkrete Einzelfall eigenständig zu prüfen. Die Leitlinien der Europäischen Kommission selbst stellen ausdrücklich klar, dass sie die gesetzlichen Verpflichtungen der EUDR nicht ersetzen, ergänzen oder ändern. Sie dienen als Orientierungshilfe. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass letztlich nur der Gerichtshof der Europäischen Union verbindlich über die Auslegung der Verordnung entscheiden kann.